§ 13b UStG und § 48b EStG – Steuerlast am Bau vermeiden

Eigentlich sind die Regelungen des § 13b UStG und § 48b EStG für Bauunternehmer inzwischen ein alter Hut. In der Praxis stellen wir aber fest, dass es immer wieder Unsicherheiten gibt. Hier das Wichtigste:

Die § 13b Bescheinigung (UST 1 TG) wird vom Finanzamt nur an umsatzsteuerliche Bauunternehmer erteilt. Sie bescheinigt, dass der betreffende Bauunternehmer ein solcher ist und wird von diesen an ihre Bau(sub)unternehmer ausgehändigt. Warum? Sie dient dem Bau(sub)unternehmer als Nachweis, dass er es mit einem umsatzsteuerlichen Bauunternehmer zu tun hat und daher grds. mittels Nettorechnung abrechnen kann. In der Folge ist der beauftragende Bauunternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer für seinen Bau(sub)unternehmer anzumelden und abzuführen. Ohne Vorlage einer gültigen § 13b Bescheinigung sollte der Bau(sub)unternehmer daher grds. keine Nettorechnung erteilen.

Die § 48b EStG Bescheinigung dagegen wirkt in die entgegengesetzte Richtung. Sie dient nicht als Nachweis für den Bau(sub)unternehmer, sondern als Nachweis für den Kunden. Worum geht es? Der Kunde eines Bauunternehmers ist, soweit er umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, verpflichtet, 15% des Bruttorechnungsbetrags nicht an den leistenden Bauunternehmer, sondern an das Finanzamt zu bezahlen, sofern im keine gültige § 48b EST Bescheinigung des leistenden Bauunternehmers vorliegt. Tut er das nicht, haftet er ggf. gegenüber dem Finanzamt, sollte der leistenden Bauunternehmer seinen steuerlichen Pflichten im Inland nicht nachkommen.

Im Ergebnis kommt daher kein Bauunternehmer um diese Bescheinigungen herum. Die Krux liegt hierbei insbesondere in der Überwachung der Gültigkeit, da jede Bescheinigung ihren eigenen Gültigkeitszeitraum hat. Wollen Sie mehr erfahren? Dann sind Sie gespannt auf eines unserer kommenden Videos, in dem wir die Thematik nochmals eingehender erläutern werden.

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