Achtung bei Aktien­handel in Holding­gesellschaften

Die Finanzverwaltung verwehrt Holdingsgesellschaften bereits seit 2002 (BMF vom 25.07.2002, IV A 2 - S- 2750a-6/02) die steuerlichen Vorteile des § 8b KStG bei Aktieneigenhandel, wenn das Ziel des Eigenhandels die Erzielung eines kurzfristigen Anlageerfolgs ist.
Hintergrund: die Finanzverwaltung sieht dann in der Holdinggesellschaft ein Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 KStG, denen die Vergünstigungen des § 8b KStG nicht offenstehen.
Hierbei stellt die Finanzverwaltung u. A. darauf ab, ob die Anteile dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind oder nicht.

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