An­rech­nungs­möglich­keit von aus­ländischen Steuern bei Kapital­erträgen

Eine ausländische Steuer kann nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet werden, die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge entfällt. Fällt zum Beispiel infolge der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags deutsche Einkommensteuer nicht an, so entfällt mangels Doppelbesteuerung von vornherein jegliche Anrechnung einer ausländischen Steuer.

FG Nürnberg 3-K-1540/21 vom 21.04.2022

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