Das Genossenschafts­modell aus den sozialen Medien

Nach § 1 Abs. 1 GenG besteht der Zweck einer Genossenschaft darin, die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder zu fördern.
 
Daraus schließen manche Beiträge in den sozialen Medien, dass mittels des Genossenschaftsmodells private Ausgaben, wie Urlaube oder auch die Ausbildung der Kindern in den Betriebsausgabenabzug gebracht werden können.
 
Wie zumeist bei solchen Modellen hält im vorliegenden Fall die Finanzverwaltung, hier in Form des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt, gem. Erlass vom 19.10.2023 nicht viel davon und wertet solche Ausgaben als verdeckte Gewinnausschüttung.
 
Da das Modell ggf. auch steuerstrafrechtlich von Relevanz sein kann, gilt hier, wie bei auch bei vielen anderen Steuersparmodellen aus den sozialen Medien: Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie lieber vorab Ihren Steuerberater!

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