Das neue Betriebsrenten­stärkungsgesetz

Was ist neu?

Mit diesem Gesetz wurde eingeführt, dass der Arbeitgeber 15% der Beiträge, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt wurden, als Arbeitgeberzuschuss einzahlen muss.

Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber durch die Steuer- und Beitragsfreistellung der arbeitnehmerseitigen Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung spart.

Diese sollen die Arbeitgeber zukünftig nicht mehr behalten, sondern in die betriebliche Altersvorsorge des Arbeitnehmers zusätzlich einzahlen.

Was aber viele nicht wissen, ist, dass dies grds. nur gilt, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung auch tatsächlich Arbeitgeberbeiträge einspart.

Sprich: verdient der Arbeitnehmer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung entfällt prinzipiell auch die Zuzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers.

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