Elektronische Rechnungen nach dem WCG

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Pflicht zur Erteilung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich stufenweise eingeführt.
Für Umsätze ab 2025 gilt für inländische Unternehmer damit grds. die Pflicht, elektronische Rechnungen im Sinne von § 14 UStG neue Fassung zu erteilen. Dabei erfüllt eine per E-Mail verschickte PDF-Rechnung nicht die Anforderungen an eine elektronische Rechnung im Sinne der Vorschrift, da sie nicht automatisiert weiterverarbeitet werden kann. Zu beachten gilt, dass es zu Beginn grds. erlaubt ist, von der Ausstellung einer elektronischen Rechnung abzusehen und bspw. weiterhin eine PDF-Rechnung per E-Mail zu versenden, wenn der Empfänger zustimmt.
 
Wichtig ist aber, dass der Empfänger der Rechnung nicht zustimmen muss und dass die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 38 UStG nur für den Aussteller der Rechnung gelten. Sprich: der Leistungsempfänger muss ab 2025 auch gegen seinen Willen eine elektronische Rechnung im Sinne der Vorschrift akzeptieren. Aus den genannten Gründen führt für alle Unternehmer kein Weg daran vorbei, sich zeitnah mit der elektronischen Rechnung zu beschäftigen. Insbesondere auch, weil nur bestimmte Formate die Voraussetzungen des § 14 UStG neue Fassung erfüllen.

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