Leistungsaustausch oder Änderung der Bemessungsgrundlage?

In der Praxis stellt sich immer wieder diese Frage. Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei aktuellen Verfahren (BFH 13.9.2022, XI R 8/20 und 11.10.2022, XI R 12/20) entschieden, dass eine eigenständige Leistung des Leistungsempfängers u. a. erfordert, dass der Leistungsempfänger aus der Gegenleistung einen Vorteil erhält.
 
So sind bspw. die "Marktgebühren" die eine Erzeugergenossenschaft vom Ankaufspreis der Erzeugnisse abzieht oder auch die im Rahmen einer Schlachtung anfallenden Kosten, die der Schlachthof vom Ankaufspeisen der Tiere abzieht, keine eigenständigen Leistungen, da dies im Interesse der Erzeugergemeinschaft bzw. des Schlachthofs und nicht der Lieferanten erfolgt und führen daher zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage.
 
Diese Urteile wurden mittlerweile von der Finanzverwaltung in 1.1 Abs. 26 des Umsatzsteueranwendungserlasses aufgenommen.

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