Lohnzahlungen bei gemeinnützigen Körperschaften
Die Finanzverwaltung hat sich zu Lohnzahlungen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft ( § 64 Abs. 2 AO) geäußert. Hier hat sie deutlich gemacht, dass Aushilfslöhne für Vereinsmitglieder (bspw. im Rahmen eines Vereinsfestes) den Vermögensbereich des Vereins verlassen müssen, um als Betriebsausgabe anerkannt zu werden.
Sprich: Verzichten die Vereinsmitglieder bereits vor Zufluss des Gehalts entfällt grds. der Betriebsausgabenabzug.