Neue Regeln bei Rechnungs­abgrenzungs­posten

Bisher musste steuerlich bereits für Kleinst­beträge ein entsprechender aktiver oder passiver Rechnungs­abgrenzungs­posten gebildet werden.
Die ändert sich nun ab 2022. Gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG kann eine Abgrenzung unterbleiben, wenn die Einnahme oder Ausgabe innerhalb der GWG-Grenzen (aktuell EUR 800) liegt.

U. E. kommt es hierbei auf die Höhe der Einnahme oder Ausgabe und nicht auf den abzugrenzenden Betrag an.

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