Neue Regeln bei Rechnungsabgrenzungsposten
Bisher musste steuerlich bereits für Kleinstbeträge ein entsprechender aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.
Die ändert sich nun ab 2022. Gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG kann eine Abgrenzung unterbleiben, wenn die Einnahme oder Ausgabe innerhalb der GWG-Grenzen (aktuell EUR 800) liegt.
U. E. kommt es hierbei auf die Höhe der Einnahme oder Ausgabe und nicht auf den abzugrenzenden Betrag an.