Neues zu digitalen Wirtschaftsgütern

Gem. Schreiben der OFD Frankfurt a. M. vom 22.2.2023 soll es sich bei der Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter nicht um eine Verpflichtung, sondern um ein steuerliches Wahlrecht handeln.

Handelsrechtlich wird die Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter lt. Institut der Wirtschaftsprüfer allerdings als nicht zulässig angesehen.

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