Schwank aus den sozialen Medien - das Doppelholdingmodell

Die Idee des Modells, das in den sozialen Medien kursiert, ist es, Sperrfristverstöße bei der Einbringung von GmbH Anteilen zu Buchwerten zu umgehen.
Hintergrund ist, dass bei einer Einbringung von GmbH Anteilen in eine Holding zu Buchwerten und damit ohne Steuerlast, die eingebrachten GmbH Anteile sperrfristbehaftet sind und damit innerhalb der Sperrfrist nicht ohne ganzen oder teilweisen Verlust der Steuervorteile veräußert werden können.
Hier kam nun die Idee auf, in einem zweiten Schritt die Holding-Anteile in eine Ober-Holding-GmbH zum Buchwert einzubringen.
Aus dem Wortlaut des § 22 UmwStG schlossen nun manche Beiträge in den sozialen Medien, dass durch die zweite Einbringung, die Sperrfristbehaftung der zuerst eingebrachten Anteile endet und damit ein Verkauf ohne Sperrfristverstoß möglich sei.
Da diese wörtliche Auslegung des § 22 UmwStG offenkundig dem Sinn und Zweck der Vorschrift - nämlich eine Sperrfrist beim Übergang aus dem progressiven Einkommensteuertarif auf die Flatrate der Körperschaftsteuer vorzusehen - entgegensteht, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 im Satz 5 des Absatzes 2 des § 22 UmwStG rückwirkend klarstellend ergänzt, dieses Modell nicht funktioniert.