Steuerbefreiung für Verfahrenspfleger nach § 4 Nr. 16 m UStG
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde eine neue Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift in § 4 Nr. 16 m UStG aufgenommen.
Mit Buchstabe m werden jetzt grds. alle im Rahmen von Betreuungs-, Unterbringungs- oder Freiheitsentzugsverfahren und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger als begünstigte Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift anerkannt.
Damit erweitert sich der Anwendungskreis der Steuerbefreiungsvorschrift, was begrüßenswert ist.
Achtung, aber bitte nicht § 15 UStG vergessen! § 15 UStG untersagt nämlich grds. den Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen in Zusammenhang mit umsatzsteuerbefreiten Ausgangsleistungen.