Tot­gesagte leben länger, so auch die um­satz­steuer­liche Organ­schaft

Totgesagte leben länger, so auch die umsatzsteuerliche Organschaft.

Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 1.12.2022 (Rs. C-141/20 und Rs. C-269/20) deutlich gemacht, dass die im deutschen Steuerrecht verankerte umsatzsteuerliche Organschaft grundsätzlich unionrechtskonform ist. So erlaubt das Unionsrecht, dass der Organträger Ansprechpartner für die Gruppe ist und auch als Steuerpflichtiger für die Gruppe gilt.
Abweichend zur deutschen Rechtslage sieht der EuGH die Organmitglieder aber trotzdem weiterhin als selbständig an und verlangt weniger strenge Anforderungen an die Eingliederung. Im Ergebnis bleibt somit die umsatzsteuerliche Organschaft erhalten. Allerdings bleiben weiterhin viele offene Fragen zur Eingliederung und zur möglichen Steuerbarkeit von Innenumsätzen.

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