Umsatzsteuer für die Erwachsenen?
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Internetplattformen verfestigt sich.
Aus Influencer-Marketing und auch der bekannten Plattform "OnlyFans" ist in den letzten Jahren eine Milliardengeschäft geworden.
Influencer richten dort Profile ein, auf denen sie Videos und Bilder veröffentlichen. Die Abonnenten zahlen dann hierfür. OnlyFans zieht in der Folge die Gelder ein und reicht 80% der Einnahmen an die Influencer weiter, was der EuGH nun in der Rechtssache C-695/20 – Fenix International Ltd. (Betreiberin von OnlyFans) als umsatzsteuerliche Leistungskommission wertete. Im Ergebnis liegen hier zwei umsatzsteuerliche Leistungen vor: Die Influencer leisten an OnlyFans und OnlyFans erbringt eine Leistung gegenüber den Abonnenten.
Folge hieraus ist, dass Influencer aus Kontinentaleuropa nun grds. ohne Umsatzsteuer gegenüber der britischen Fenix International Ltd. abrechnen und sich ggf. in der Vergangenheit an die Finanzverwaltung abgeführte Umsatzsteuer erstatten lassen können.
Quelle: https://www.kmlz.de/de/Umsatzsteuer/Newsletter_13_2023