Umsatzsteuer-Vorauszahlung vor Fälligkeit
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erst im Jahr des Abflusses (Folgejahr) als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Quelle: BFH-Urteil vom 21.06.2022 VIII-R-25/20
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