Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt
Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.
Angesichts des im Grundgesetzes verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung ist eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können.
BFH-Urteil vom 29.09.2022 VIII R 8/19
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