Unternehmenstipp zur USt-Satz Senkung

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung im Rahmen eines neuen Konjunkturpaketes "Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen" die Senkung der Umsatzsteuersätze von aktuell 19% auf 16% (regulärer Steuersatz) bzw. 7% auf 5% (ermäßigter Steuersatz) für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 beschlossen.

1. Welcher Steuersatz ist wann anzuwenden?

Die Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist davon abhängig, wann die Leistung ausgeführt wird. Auf Zahlungszeitpunkt kommt es - auch bei Anzahlungen oder Ist-Besteuerter - nicht an (vgl. § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG).

Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder der Rechnungserteilung.

Um prüfen zu können, welcher Steuersatz anzuwenden ist, muss also untersucht werden, wann die steuerpflichtigen Leistungen ausgeführt werden.

2. Wann werden Lieferungen ausgeführt?

Lieferungen sind dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat.

Wichtig: In den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet wird, gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Dies hat insbesondere bei Lieferungen um den Stichtag des Steuersatzwechsels Bedeutung.

Beispiel:
Ein Kunde hat im Juni 2020 bei einem Internet-Möbelhaus einen Ledersessel gekauft. Die mit dem Transport beauftragte Spedition holt den Sessel am 29. Juni 2020 ab, liefert ihn aber erst am 2. Juli 2020 beim Kunden ab. Die Lieferung gilt - unabhängig von der Frage des Gefahrenübergangs beim Transport - bereits am 29. Juni 2020 (Transportbeginn) als ausgeführt.

3. Wann werden sonstige Leistungen ausgeführt?

Sonstige Leistungen werden zu dem Zeitpunkt ausgeführt, an dem sie vollendet sind.

4. Wann werden Werklieferungen und Werkleistungen ausgeführt?

Bei der Werklieferungen gelten die Grundsätze der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) und bei der Werkleistungen die Grundsätze der sonstigen Leistung (Ausführung mit Vollendung).

5. Was gilt bei Teilleistungen?

Eine Besonderheit zu den o. g. allgemeinen Grundsätzen bilden sog. Teilleistungen. Diese liegen vor, wenn

  1. für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung
  2. das Entgelt gesondert vereinbart wird.

Nachträgliche Vertragsanpassungen, zur Herstellung von Teilleistungen, werden von der Finanzverwaltung nicht explizit ausgeschlossen - aber auch nicht explizit erlaubt. U. E. sollten solche nachträglichen Anpassungen jedoch möglich sein.

Beispiel:
Ein(e) Bauherr(in) hatte im Mai 2019 eine(m/r) Generalunternehmer(in) den Auftrag erteilt, auf einem ihm/ihr gehörenden Grundstück ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zu errichten.

Lösung:
Die Steuer entsteht mit dem Steuersatz bei Abnahme der Leistung. Wenn das schlüsselfertige Einfamilienhaus in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 fertiggestellt wird, unterliegt die gesamte Leistung der Umsatzsteuer von 16 %. Wird die Leistung erst ab dem 1.1.2021 fertiggestellt, unterliegt die Leistung dem Regelsteuersatz von 19 %.

In diesem Fall wäre es sinnvoll, vor dem 31.12.2020 eine Vereinbarung über die Ausführung von Teilleistungen abzuschließen und die bis 31.12.2020 abgeschlossenen Teilleistungen abzunehmen. Insoweit würden dann die Teilleistungen endgültig nur dem Steuersatz von 16 % unterliegen.

Für Teilleistungen entsteht die Steuer, wenn die Teilleistung ausgeführt worden ist. Die Teilleistung „schützt“ daher den Steuersatz, da sie als eigene Leistung gilt.

Zur Abgrenzung, wann eine Teilleistung vorliegt, ist u. E. noch folgendes Kriterium nützlich:

Eine Leistung ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann teilbar, wenn die Teilleistung für den Auftraggeber auch dann einen Wert behalten würde, wenn die ursprünglich gewollte Gesamtleistung nicht ausgeführt würde.

Als Prüfungsschema dienen folgende drei Fragen:

  1. Ist die Leistung vertraglich in Teilen (nicht als ein Ganzes) vereinbart und geschuldet?
  2. Hat jeder vertraglich vereinbarte Teil ein eigenes wirtschaftliches Gewicht?
  3. Wird über die Teile getrennt abgerechnet?

Werden alle drei Fragen bejaht, liegen Teilleistungen vor.

6. Abweichungen vom Grundsatz (Punkte 2 bis 5)

Von den unter Nummer 2 bis 5 dargestellten Grundsätzen gibt es noch einzelne Ausnahmen.

So gilt beispielsweise bei innergemeinschaftlichen Erwerben, dass diese mit Ausstellung der Rechnung ausgeführt werden oder - mangels Rechnung - spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Im Zweifelsfall bitten wir um Rücksprache, damit wir Ihren konkreten Fall prüfen und gemeinsam erörtert können.

 

 

Praktische Beispiele

Die für die Praxis nach unserer Erfahrung wichtigsten Anwendungsfälle der Steuersatzänderung haben wir im nachfolgenden als exemplarische Beispielsfälle dargestellt.

Wir gehen in unseren Ausführungen davon aus, dass der Steuersatz zum 1.1.2021 wieder auf 19 % (bzw. 7 %) steigen wird.

1. Anzahlung und Leistung beides vor 1.7.2020 oder beides nach 31.12.2020

Die Anzahlung und die Leistung sind mit 19 % (bzw. 7 %) zu besteuern.

2. Anzahlungen vor 1.7.2020, Leistung im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020

In dieser Fallkonstellation gilt:

Beispiel
Kunde K kauft sich beim Fahrradhändler F im April 2020 ein E-Bike für 5.000 € brutto. Es wird eine Anzahlung von 3.000 € brutto noch im April 2020 und eine Schlusszahlung bei Lieferung im Juli 2020 von 2.000 € vereinbart.

Lösung
Für die Anzahlung im April 2020 entsteht die Umsatzsteuer bereits im April 2020 (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG), somit mit 19 %. Für die Schlusszahlung entsteht die Steuer mit 16 % im Lieferzeitpunkt (Juli 2020).

Aufgrund des Leistungszeitpunkts im zweiten Halbjahr 2020 ist für die gesamte Leistung einheitlich ein Steuersatz von 16 % anzuwenden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG), sodass eine Schlussrechnung - inkl. damit verbundener Korrektur der ursprünglichen Anzahlungsrechnung - in sinngemäß folgender oder ähnlicher Form zu erstellen ist.

Gibt der Unternehmer die Senkung des Umsatzsteuersatzes an den Endkunden weiter, müsste er wie folgt abrechnen (Hinweis: 5.000 € brutto sind bei 19 % 4.201,68 € netto): Netto 4.201,68 zzgl. 16% USt 672,27 € = Brutto 4.873,95 €

Die Entlastung der 3 % Steuersatzdifferenz aus der Anzahlung erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, hier also im Juli 2020.

Einer Berichtigung der Anzahlungsrechnung bedarf es nicht, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer zutreffend mit insgesamt 16 % ausgewiesen wird.

Bei einem Ist-Versteuerer erfolgt die Entlastung im Zeitraum, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.

3. Anzahlungen und Leistung im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020

Die Anzahlung und die Leistung sind mit 16 % (bzw. 5 %) zu besteuern.

4. Anzahlungen im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020, Leistung in 2021

In dieser Fallkonstellation gilt:

Beispiel

Kunde M bestellt sich beim Küchenhändler K im Dezember 2020 eine neue Küche für 20.000 € netto. Die Küche kann aufgrund der Lieferzeit erst im Februar 2021 ausgeliefert werden.

Lösung

Die Lieferung erfolgt erst in 2021, somit entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich auch erst in 2021, damit mit 19 %, also i. H. von 3.800 €.

Ob eine Anzahlung in 2020 geleistet wird, ist unbedeutend. Sie wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG bei Vereinnahmung im zweiten Halbjahr 2020 mit 16 % besteuert, muss jedoch bei Auslieferung im Februar 2021 nach § 17 UStG korrigiert werden. Es werden dann für die Anzahlung 3 % zu diesem Zeitpunkt nachversteuert.

Wir raten davon ab, die Anzahlung in 2020 schon mit 19 % (bzw. 7 %) in Rechnung zu stellen. U. E. sollte die Anzahlung zu 16 % (bzw. 5 %) in Rechnung gestellt werden und über die Schlussrechnung der Vorgang insgesamt vollständig und zutreffend abgerechnet werden. Dabei ist die Anzahlung deutlich in der Schlussrechnung abzusetzen.

5. Ist-Versteuerer

Auch bei sog. Ist-Versteuerern (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, § 20 UStG) ist der Leistungszeitpunkt maßgebend.

Beispiel

Malermeister M ist Ist-Versteuerer. Er streicht im Zeitraum 18.6.2020 bis 12.7.2020 eine Hausaußenfassade. Das Entgelt vereinnahmt er am 28.6.2020.

Lösung

Im Juni 2020 ist der Umsatz noch mit 19 % zu besteuern. Im Zeitpunkt der Leistungsausführung (Juli 2020) muss jedoch der Steuersatz von 16 % nach § 17 UStG korrigiert werden.

Werden nach dem 31.12.2020 Entgelte (oder Teilentgelte) für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer noch mit 16 % (bzw. 5 %) zu berechnen.

6. Dauerleistungen

Zunächst muss bei einer Dauerleistung untersucht werden, ob eine Teilleistung vorliegt oder insgesamt eine einheitliche sonstige Leistung.

Zur Abgrenzung verweisen wir auf den oberen Block, dort Nr. 5 "Was gilt bei Teilleistungen?"

6.1 Dauerleistungen als Teilleistungen (z.B. Mietvertrag, Leasingvertrag)

Bei Teilleistungen werden die einzelnen Teilleistungen im zweiten Halbjahr 2020 mit 16 % (bzw. 5 %) besteuert. Problematisch ist hierbei „nur“ das Abrechnungsdokument, wie nachfolgender Sachverhalt verdeutlicht.

Beispiel

Unternehmer V vermietet an B unternehmerisch genutzte Büroräume. Im Mietvertrag ist Folgendes geregelt: Die Monatsmiete beträgt 10.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer von 1.900 €.

Lösung

Es handelt sich unstrittig um Teilleistungen. Der offene Steuerausweis von 1.900 € führt nach gegenwärtiger Rechtslage im zweiten Halbjahr 2020 zu einem § 14c UStG mit Abführungspflicht von 19 % bei V und Vorsteuerrecht i. H. von nur 16 % (aus 11.900 €, somit 1.641,38 €) bei M.

Um den Sachverhalt richtig zu lösen, ist nunmehr folgende Ergänzung zum Mietvertrag notwendig: „Für den Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2020 ändert sich die Miete im
Mietvertrag vom [DATUM] auf 10.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer von 1.600 €.“

Die Umstellung aller Dauerverträge kann für die Praxis eine enorme logistische Herausforderung darstellen.

Dieselbe Problematik sehen wir auch für Leasing-Verträge.

6.2 Dauerleistungen als einheitliche Leistungen (z.B. Dauerkarte)

Hier muss auf den Zeitpunkt der Beendigung der Leistung abgestellt werden.

Beispiel 1

Der Hallenbadbetreiber H hat an Kunden eine Jahreskarte für 120 € ausgegeben. Die Karte des Kunden K1 hat eine Laufzeit vom 15.6.2019 bis 14.6.2020, die Karte des Kunden K2 hat eine Laufzeit vom 15.7.2019 bis 14.7.2020, die Karte des Kunden K3 hat eine Laufzeit vom 15.1.2020 bis 15.1.2021.

Lösung 1

Es liegt keine Teilleistung vor. Die Leitung wäre zwar Teilbar (z. B. in Monatsleistungen); mangels getrennter Abrechnung ist der Begriff der Teilleistung jedoch nicht erfüllt. Wir gehen von einem Regel-Schwimmbad ohne Sauna etc. aus, sodass nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der ermäßigte Steuersatz gilt. Bei K1 ist die Leistung am 14.6.2020 ausgeführt, der Steuersatz von 7% ist also anzuwenden. Bei K3 gilt ähnliches, da die Leistung erst am 15.1.2021 und dann wieder mit 7 % ausgeführt ist.

Bei K2 ist die Leistung am 14.7.2020, also zu 5% ausgeführt. Die ursprüngliche Zahlung wurde aufgrund der Mindest-Ist-Besteuerung noch mit 7% versteuert. Daher muss im Voranmeldezeitraum 7/2020 eine Umsatzsteuerkorrektur auf 5% nach § 17 UStG erfolgen.

Dies gilt auch für Jahreskarten der Bahn etc. Verkauft das Schwimmbad eine 10er-Karte, die zum Besuch von 10 Eintritten berechtigt, handelt es sich u. E. hierbei jeweils um Teilleistungen, die dann zu besteuern sind, wenn sie auch in Anspruch genommen werden. Eine Zahlung zu Beginn muss sodann, wenn die Leistung im zweiten Halbjahr 2020 erfolgt, nach § 17 UStG korrigiert werden. Hier ist - wegen § 14c UStG - eine neue Rechnung notwendig, wenn auf der ursprünglichen Karte die 7% ausgewiesen sind!

Zur Abgrenzung zu Teilleistungen sei noch folgender Fall aufgezeigt.

Beispiel 2

Fitnessstudio F vereinnahmt von seinen Kunden monatlich 50 € brutto. Im Vertrag ist die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen.

Lösung 2

Hier liegen Teilleistungen vor, denn eine monatliche Abrechnung ist möglich, vereinbart und erfolgt auch.

Letztlich steht F vor folgenden Optionen:

  1. Bei einem gleichen Netto-Entgelt von 42,02 € müssten für die Teilleistungen Juli 2020 bis Dezember 2020 die Brutto-Entgelte auf 48,74 € sinken. Weil im Vertrag lt. Sachverhalt keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, muss hier keine Korrektur erfolgen. Sollte im Vertrag Umsatzsteuer mit 7,98 € offen ausgewiesen sein, muss die Kunden ein Berichtigungsdokument ausgestellt werden, welches den Steuerausweis mit 16 % bzw. 6,72 € enthält.
  2. Wird das Brutto-Entgelt nicht reduziert, schuldet F statt der bisherigen 7,98 € Umsatzsteuer nur 6,72 € je Kunde und Monat (je Kunde damit Ersparnis von 7,56 € für das gesamte zweite Halbjahr 2020). Wenn die Senkung des Umsatzsteuersatzes nicht an den Endkunden weitergegeben wird, steigt hierdurch der Gewinn.

Es ist letztlich die unternehmerische Entscheidung des F, für welchen der beiden Wege er sich entscheidet.

Weg Nr. 2 ist zur Kompensation der Umsatzrückgänge in 2020 verlockend, kann jedoch in der Außendarstellung zu Problemen führen. Die politische Kommunikation wirkt schon jetzt dahingehend, dass Kunden wissen sollen, dass die Senkung von 3 % nicht dem Unternehmer, sondern dem Endverbrauchen zu Gute kommen soll.

Auf unsere nachstehenden Ausführungen zu § 29 UStG wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.

7. Warenumtausch

Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht, an ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Daher ist auch der Steuersatz im Zeitpunkt der „neuen Lieferung“ maßgebend.

8. Änderung der Bemessungsgrundlage (z.B. Skonti)

Tritt im zweiten Halbjahr 2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1.7.2020 ausgeführten Umsatz ein (z. B. durch Skonto, Rabatt oder einen sonstigen Preisnachlass oder durch Nachberechnung), hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei einem Umsatz, der dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, der bis zum 30.6.2020 geltende Steuersatz von 19% anzuwenden.

Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

9. Praktikerhinweis: Sollten vor 1.7.2020 überhaupt noch Leistungen ausgeführt werden?

Soweit eine umsatzsteuerliche Leistung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausgeführt wird, ist es letztlich unbedeutend, wann die Leistung ausgeführt wird, da sich aufgrund des Vorsteuerabzugs auf Seiten des Leistungsempfängers ohnehin wieder eine Neutralität ergibt.

Achten Sie aber auf die richtige Rechnungsstellung! Auf die Problematik des § 14c UStG haben wir an anderer Stelle bereits hingewiesen.

Anders sieht es aus, wenn Leistungen an private Endkonsumenten (B2C-Bereich) oder an Unternehmer mit eingeschränktem Vorsteuerabzug ausgeführt werden. Hier ist dringend dazu zu raten, die Leistung erst im zweiten Halbjahr 2020 auszuführen, sofern dies praktisch möglich ist.

10. Praktikerhinweis: Gutscheine

Es muss zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden.

Bei Einzweckgutscheinen gilt bereits die Ausgabe als Leistung, d. h. wenn solche Einzweckgutscheine im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 ausgestellt werden, werden diese mit 16% besteuert. Bei späterer Einlösung muss keine Nachversteuerung zu 19% erfolgen. Das kann dazu dienen, den Steuersatz 2020 auch für 2021 zu sichern.

Bei sog. Mehrzweckgutscheinen kommt es auf den Zeitpunkt des Einlösens an. Sprich wird ein solcher Gutschein im zweiten Halbjahr 2020 eingelöst, ist der Steuersatz nur mit 16% (bzw. 5%) fällig. Bei Einlösung in 2021,  ist der Steuersatz mit 19% (bzw. 7%) anzuwenden.

11. Praktikerhinweis: Falscher Steuerausweis (z.B. 19% statt 16% USt)

Wer ab 1.7.2020 die Steuersätze weiterhin mit 19 % bzw. 7 % auf einem Rechnungsdokument ausweist, schuldet die falsche Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. D. h. Sie müssen die zu viel ausgewiesene Steuer von 3 % dennoch an das Finanzamt abführen! Auf Seiten des Rechnungsempfängers besteht hierbei nur ein Vorsteuerabzug in Höhe der regulären Umsatzsteuer, d. h. mit 16 % bzw. 5 %.

Auch die bloße Angabe des Steuersatzes in Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV löst eine Steuerschuld nach § 14c UStG aus.

Beispiel

Unternehmer U weist für eine Leistung im August 2020 fälschlicherweise in seiner Rechnung Folgendes aus:
Nettobetrag: 10.000 €, zzgl. USt: 1.900 €

Lösung

U muss die 1.900 € an das Finanzamt abführen (§ 14c Abs. 1 UStG). Der Rechnungsempfänger hat aus der Leistung einen Vorsteuerabzug von 1641,38 € (11.900 € / 116 x 16).

Besonders problematisch ist dies bei sog. Dauerrechnungen, wie z. B. bei Leasing- oder Mietverträgen. Hier wird häufig die Netto-Miete zzgl. eines Umsatzsteuerbetrags angegeben. Sollte von Seiten der Finanzverwaltung keine Kulanzregelung erlassen werden, müssen hier Ergänzungen erstellt werden.

In einem Mietvertrag sei Folgendes geregelt: Die Monatsmiete beträgt 10.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer von 1.900 €. Hier ist nunmehr folgende Ergänzung zum Mietvertrag notwendig: "Für den Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2020 ändert sich die Miete im Mietvertrag vom [DATUM] auf 10.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer von 1.600 €."

Hierzu wird auch auf unsere Ausführungen im Sachverhalt "Teilleistungen" verwiesen.

12. Praktikerhinweis: Rechnungskorrektur bei der Anwendung des falschen Steuersatzes

Aufgrund der kurzen Umstellungsphase ist zu erwarten, dass es in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen zu falschen Steuerausweisen kommen wird. Dies insbesondere dann, wenn auf den Kassenbelegen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist und das notwendige Update zeitlich scheitert. Es wird sich daher die Frage stellen, wann und wie die falschen Steuerausweise nach § 14c UStG korrigierbar sind.

Gerne beraten wir Sie in diesem Punkt persönlich.

13. Praktikerhinweis: Rechnungen an private Endkunden

Eine Pflicht zur Rechnungsausstellung i. S. des UStG besteht bei

  • Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken und
  • B2B-Leistungen (Leistung Unternehmer an Unternehmer).

Im Umkehrschluss bedeutet dies insbesondere, dass an Private Endkunden (B2C) keine Pflicht zur umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung besteht. Daher kann privaten Endverbrauchern auch ein Rechnungsdokument ohne Steuerausweis ausgestellt werden, sprich eine Brutto-Rechnung ohne Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer.

So kann in der Praxis im B2C-Bereich das Risiko des § 14c UStG (falscher Steuerausweis) minimiert werden.

Bei Verwendung einer elektronischen Kasse besteht eine Bonausgabepflicht (§ 146a AO). Der Gesetzgeber hat aber den Inhalt des Kassenbons nicht präzisiert. Die Ausstellung einer Brutto-Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis sollte aber dennoch den Begriff des Kassenbons erfüllen.

14. Praktikerhinweis: Abrechnung von Anzahlungen

Bei einer Anzahlung ist über diese eine separate Rechnung gestellt worden.

Für Schlussrechnung gilt sodann: In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind.

Beispiel

Eine Bürogebäude wird im Oktober 2020 fertiggestellt. Es wurden diverse Vorauszahlungen geleistet.

Lösung

Die Endabrechnung kann beispielsweise folgende Form aufweisen:

  Netto Steuersatz USt Brutto
Bürogebäude (05.10.2020) 5.000.000 € 16% 800.000 € 5.800.000 €
./. Abschlagszahlungen vom        
01.07.2019 1.000.000 € 19% 190.000 € 1.190.000 €
01.02.2020 1.000.000 € 19% 190.000 € 1.190.000 €
01.08.2020 1.000.000 € 16% 160.000 € 1.160.000 €
verbleibende Restzahlung: 2.000.000 €   260.000 € 2.260.000 €

Zu weiteren Details beraten wir Sie gerne individuell und persönlich.

15. Praktikerhinweis: Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der anzuwendende Umsatzsteuersatz in der Gastronomie stellt eine besondere Herausforderung dar.

Der Steuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 % auf 7 % abgesenkt. Das soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Durch das aktuelle Konjunkturpakt wurde eine weitere, befristete Senkung der Mehrwertsteuer für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 vorgenommen. Für die Gastronomie gilt damit in diesen sechs Monaten der ermäßigte Steuersatz von 5 %.

Im Ergebnis gelten somit folgende Steuersätze:

Zeitraum Steuersatz für Speisen
in Restaurants und Gaststätten
bis 30.06.2020 19% USt
01.07.2020 bis 31.12.2020 5% USt
01.01.2021 bis 30.06.2021 7% USt
ab 01.07.2021 19% USt

 

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