Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG steht in Frage
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG bei Verlusten aus Termingeschäften, aus dem Verkauf von Kryptowährungen innerhalb Jahresfrist oder auch aus dem Verkauf wertloser Kapitalanlagen für verfassungswidrig.
Das Verfahren geht nun vor dem Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen VIII B 113/23 in die zweite Runde.