Der BFH entschied, dass ein Unternehmer bei Abtretungen in Bauträgerfällen alles Zumutbare tun muss, um dem Finanzamt die Realisierung des Anspruchs auf Umsatzsteuer zu ermöglichen.
Klarstellende Ergänzung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG: 7% auf die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.